Winterdienst-Bürgerservice: Wichtige Informationen zum Thema Schneeräumung
06. November 2023
Die gesamte Schneeräumflotte der Stadtgemeinde Wolfsberg wird jedes Jahr zeitgerecht für den Winterdienst aufgerüstet. Das heißt die Fahrzeuge sind gewartet, das Auftausalz sowie der Streusplitt wurden eingelagert. Für die bessere Orientierung entlang der Verkehrswege werden Schneestangen montiert. Das gesamte öffentliche Wegenetz der Stadtgemeinde Wolfsberg umfasst rund 357 km.
Reihenfolge Schneeräumung
Die Schneeräumarbeiten werden nach einem festgelegten Prioritätenkatalog durchgeführt:
- Buslinien, Straßen mit Schülertransporten und Bergstraßen
- Gemeindestraßen welche als Hauptverbindungsstraßen im Talbereich dienen
- Neben- und Siedlungsstraßen
- Parkplätze
Bei sehr starken Schneefällen wird es trotz Einsatz aller Kräfte nicht möglich sein, dass alle Straßen bis Mittag bearbeitet sind, da das Straßennetz stetig wächst und oftmals das Verhalten von Autofahrern (zB durch abgestellte Fahrzeuge) ein Durchkommen mit den Räumgeräten nur unter äußerster Vorsicht bzw. teilweise gar nicht zulässt.
Meldungen Beschädigungen
Sollte es aufgrund der Schneeräumung zu Beschädigungen kommen, so ist unverzüglich mit der Straßenabteilung der Stadtgemeinde Wolfsberg (04352/537-355) Kontakt aufzunehmen.
Hauseinfahrten
Im Zuge der Schneeräumung kann es immer wieder vorkommen, dass Schneemassen im Bereich von Hauseinfahrten zu liegen kommen. Die Lenker der Einsatzfahrzeuge sind bemüht, diese Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Des Weiteren wird festgehalten, dass gemäß § 42 K-KStrG 2017 (Kärntner Straßengesetz 2017) die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke verpflichtet sind, das Abräumen des Schnees von der Fahrbahn auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Verpflichtungen der Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 StVO (Straßenverkehrsordnung):
Nach der Bestimmung des § 93 der StVO (Straßenverkersordnung) haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung ebenfalls für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
Des Weiteren haben die Eigentümer von Liegenschaften an der Straße dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
Die in der Straßenverkehrsordnung normierte Säuberungs- und Streupflicht umfasst zudem die Verpflichtung zur Abfuhr der Schneeanhäufungen, und zwar nicht nur den witterungsbedingt zum Liegen kommenden Schnee, sondern grundsätzlich auch den durch den Schneepflug auf den Gehsteig verbrachten Schnee. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ablagern von Schnee auf der Straße – ohne Bewilligung – nicht zulässig ist.
Seitens der Stadtgemeinde Wolfsberg wird festgehalten, dass die Anrainer durch die fallweise, freiwillige und kostenlose Räumung bzw. Betreuung der Gehsteige durch die Stadtgemeinde Wolfsberg nicht von Ihrer Verpflichtung gemäß § 93 StVO befreit sind und eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird, dh die Stadtgemeinde Wolfsberg keinerlei Pflichten und Haftungen übernimmt.